presse Quelle: Justiz NRW

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Bitte beachten Sie, dass die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse gemäß § 169 des Gerichtsverfassungsgesetzes grundsätzlich öffentlich ist (Ausnahmen sind im Einzelfall bei Jugend- oder Jugendschutzsachen u. a. möglich). Ton-, Fernseh- und Rundfunkaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind im gesamten Gebäude ohne ausdrückliche Genehmigung des Direktors des Amtsgerichts unzulässig.